balticCM ist kein Provider.
Jeder Vertrag mit uns kommt ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 1 Vertragspartner
Ihr Vertragspartner ist Wolfgang Winkler, Inhaber der balticCM, Ortsstr. 55, 24980 Nordhackstedt, Tel.: 04639 7823194, Fax: 04639 783962, Email: general@balticcm.com
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Soweit nicht anders vereinbart, gilt der am Tag der Bestellung gültige Preis zuzüglich der am Tage der Bestellung geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19%).
Nebenabreden und mündliche Erklärungen incl. Beschaffenheitsangaben, Zusicherungen und Garantien unserer Mitarbeiter werden nur Vertragsinhalt, wenn sie von balticCM schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Zustellungen:
Erklärungen sind an die unter §1 genannte Adresse zu richten.
§ 4 Gegenstand des Vertrages, Lizenz
balticCM vertreibt ausschließlich Standardsoftware, die auf Wunsch gegen Honorar den persönlichen Anforderungen des Bestellers angepasst werden kann.
Dem Lizenznehmer wird ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der aufgeführten Software eingeräumt. Der Lizenznehmer erhält die Zugangsberechtigung zu der Software und die Nutzungsmöglichkeit. Ein Anspruch auf Überlassung der Software auf einem festen Datenträger (z.B. Diskette, CD-Rom) oder ein Anspruch auf den Download der Software auf einen eigenen Rechner besteht nicht.
Soweit der Besteller individuelle Anpassungen der Software auf seine Bedürfnisse bestellt, wird diese Leistung nach Aufwand abgerechnet.
Der Lizenzgeber kann alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Lizenznehmer jederzeit auf Dritte, insbesondere auf Rechtsnachfolger übertragen. Die Übertragungen sind ab dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die übertragende Partei der anderen Seite die schriftliche Mitteilung hierüber zugestellt hat.
§ 5 Lieferung/Verzug
balticCM stellt zu dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Termin die Programme zur Nutzung und die dazugehörige Online-Dokumentation zur Verfügung. balticCM kommt nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber seinerseits mit der Bereitstellung von Informationen bzw. seiner vertraglich geschuldeten Mitwirkung im Verzug ist.
Die Leistung von balticCM ist erbracht, wenn der Lizenznehmer alle Zugangsdaten erhalten hat, die er benötigt, um auf die für ihn bereitgestellte Software zuzugreifen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt, Urheberrechte
Alle Rechte an den überlassenen Programmen und den dazugehörigen Unterlagen bleiben beim Lizenzgeber balticCM. Der Lizenznehmer kann nicht Eigentümer werden. Der Lizenznehmer darf Anwendungssoftware in jeder Form ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte nicht weitergeben. Als Dritte gelten nicht Angestellte des Auftraggebers.
§ 7 Gewährleistung
balticCM übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Standardsoftware den Anforderungen des Lizenznehmers genügt.
Die Gewährleistungsfrist des Lizenzgebers beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Lieferung. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Haftungs- und Garantieansprüche bleiben unberührt.
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß nach dem Stand der Technik Fehler in der Standardsoftware trotz größter Sorgfalt nicht völlig ausgeschlossen werden können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, daß sie für alle Anwendungsbedingungen stets fehlerfrei sind. Insofern übernimmt der Lizenzgeber lediglich die Gewähr, daß das Programm im Sinne der von ihm herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer gültigen Programmbeschreibung brauchbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine nur unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit für den Lizenznehmer berechtigt diesen nicht zu Mängeleinreden und bleibt außer Betracht.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Programmfehlern, deren Behebung durch den Urheber/Lizenzgeber zu veranlassen. Dem Auftraggeber ist das Recht vorbehalten, im Falle mehrfachen, mindestens jedoch dreimaligen Fehlschlagens der Fehlerbehebung Herabsetzung der Vergütung oder, nach seiner Wahl, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
balticCM ist nicht verantwortlich für Leistungen Dritter, insbesondere nicht für Leistungen des Providers. Leistungsstörungen auf Seiten des Providers begründen keine Haftung von balticCM. balticCM tritt nicht als Makler, Vertreter oder sonstwie im Namen eines Providers auf und schließt keine Verträge für Dritte.
Der Lizenzgeber wird, sofern diese Leistung nicht unzumutbar ist, das Lizenzprodukt auch nach Ablauf der Gewährleistung auf Wunsch des Lizenznehmers und gegen Vergütung der marktüblichen Kosten gemäß Preisliste pflegen und dabei insbesondere Aktualisierungen und Updates des Lizenzproduktes an den Lizenznehmer liefern. Der Lizenznehmer hat Zugang auf die auf dem Server des Lizenzgebers befindliche Online-Dokumentation.
Innerhalb der ersten 6 Monate gerechnet ab Lieferung erfolgen Updates der Software kostenlos. Ein Rechtsanspruch auf Updates wird hiermit nicht begründet. Ein Anspruch auf die Installation des Updates besteht nur, wenn der Lizenznehmer seine Mitwirkungspflichten erfüllt und dem Lizenzgeber der Zugang zu dem Server gewährt wird.
Die Haftung des Lizenzgebers im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Der Lizenzgeber haftet insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Lizenznehmers. Soweit die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eintritt. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Sofern der Lizenzgeber fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt - insbesondere sind Mangelfolgeschäden von einer Ersatzpflicht ausgenommen. Dem Lizenzgeber ist nachgelassen, im Falle einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz nachzuweisen, daß dem Auftraggeber ein geringerer als der geltend gemachte Schaden entstanden ist.
Jedwede Gewährleistung gegenüber dem Lizenzgeber erlischt,
wenn durch den Linzenznehmer ohne Zustimmung des Lizenzgebers und ohne dessen
Weisung Eingriffe in die Programmierung der gelieferten Software vorgenommen
werden.
§ 8 Vertragsdauer
Das Nutzungsrecht tritt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien in Kraft und wird auf Dauer eingeräumt, vorausgesetzt, daß der Lizenzpreis bezahlt ist.
§ 9 Abnahme für Standardsoftware
Der Lizenznehmer führt unverzüglich eine Funktionsprüfung durch. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Programme den in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot festgelegten Spezifikationen entsprechen und/oder für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind.
Wurden während der Funktionsprüfung Abweichungen von den festgelegten Spezifikationen festgestellt, und werden die Programme dennoch abgenommen, so werden die Abweichungen von den Spezifikationen in der Abnahmeerklärung festgehalten.
Sind die Programme aufgrund der Funktionsprüfung nicht geeignet, hat der Auftraggeber das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Funktionsprüfung vom Vertrag zurückzutreten. Während der Erklärungsfrist von zwei Wochen ist eine Nutzung unzulässig. Die Dauer der Funktionsprüfung darf pro Programmpaket fünf Arbeitstage nicht überschreiten. Erklärt der Auftraggeber nicht den Rücktritt oder erhebt keine Mängelrüge oder werden die Programme vom Auftraggeber ganz oder teilweise genutzt, gilt die Abnahme als erklärt - sämtliche vorgenannten Erklärungsmöglichkeiten hat der Auftraggeber schriftlich erfolgen zu lassen.
§ 10 Einführung, Einarbeitung und Schulung
Einführung der Anwenderprogramme zum Zweck des Funktionstests und der Einarbeitung in die Handhabung derselben sowie die Einführung und die Einarbeitung in die Systemsoftware sind in den Softwarepreisen nicht enthalten. Der Vertrag zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber umfaßt keine Anwenderschulung - es sei denn, diese ist ausdrücklich aufgenommen.
§ 11 Sicherung der Rechte
Der Auftraggeber darf Software in jeder Form ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte nicht weitergeben. Als Dritte gelten nicht Mitarbeiter des Auftraggebers.
§ 11 Gebühren
Der Auftraggeber hat für die Nutzungsüberlassung die vereinbarte Lizenzgebühr an den Auftragnehmer zu zahlen. Für die Pflege und Wartung von Programmen ist eine gesonderte Wartungsgebühr zu entrichten. Auf Wunsch wird eine Preisliste unverbindlich zugesandt.
§ 12 Zahlung Software
Die Software ist spätestens zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Freischaltung und Mitteilung sämtlicher Zugangsdaten bzw. bei Werkleistungen nach der erklärten Abnahme netto Kasse ohne jeden Abzug. balticCM ist berechtigt, Teilzahlungen auch vor Fertigstellung zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist balticCM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %, bei Unternehmern von 8 % über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder balticCM einen höheren Schaden nachweist.
Die Geltendmachung weitergehender Schäden behält sich balticCM ausdrücklich vor.
Kommt der Lizenznehmer mit einer von mehreren vereinbarten Teilzahlungen in Verzug, so ist sofort ohne jede weitere Anmahnung der gesamte zur Zahlung offene Restbetrag fällig. Zahlt der Lizenznehmer eine Forderung des Lizenzgebers trotz Fristsetzung nicht, so ist der Lizenzgeber berechtigt, die erbrachten Leistungen stillzulegen unter Verwendung der ihm überlassenen Daten des Lizenznehmers.
Es kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufgerechnet werden bzw. es können nur solche Forderungen mit Forderungen von balticCM verrechnet werden. Auf- und Verrechnungen sind schriftlich jeweils im Voraus mitzuteilen innerhalb der geltenden Zahlunsfrist.
Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, darf er Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB) nur wegen von balticCM anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche geltend machen.
Sollten mehrere Zahlungen gleichzeitig geschuldet sein, so wird - sofern keine Tilgungsbestimmung getroffen ist - zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt. Im übrigen gilt die gesetzliche Tilgungswirkung, wonach zunächst Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung getilgt werden.
§ 13 Datenschutz / Verantwortlichkeit
balticCM erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Lizenznehmers ausschließlich mit dessen Einwilligung oder im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Telekommunikationsdatenschutzverordnung. Die balticCM mitgeteilten Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung und sonstiger vertraglicher Beziehungen zum Lizenznehmer verwendet. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn zur Geltendmachung von Forderungen gegen den Lizenznehmer oder mit Einwilligung des Lizenznehmers an den Provider zum Zwecke der Vertragsdurchführung.
Für alle mit der Software vom Lizenznehmer veröffentlichten und über die Website durch direkte Links erreichbaren Inhalte - unabhängig von der Darstellungsweise und der Form der Inhalte - ist ausschließlich der Lizenznehmer verantwortlich. Der Lizenznehmer verpflichtet sich gegenüber dem Lizenzgeber, nur solche Inhalte zu veröffentlichen und zur Veröffentlichung zuzulassen, die erlaubt sind und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Soweit der Lizenzgeber aufgrund einer Urheberrechtsverletzung bzw. einer Verletzung eines sonstigen Schutzrechtes von Dritten oder sonstwie wegen der Inhalte des Lizenznehmers auf Schadensersatz und / oder Unterlassung in Anspruch genommen wird, ist der Lizenznehmer verpflichtet, den Lizenzgeber freizuhalten bzw. Kosten zu erstatten. Dies gilt auch für die Kosten der Rechtsverfolgung.
§ 14 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Flensburg.
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird Flensburg vereinbart. Dies gilt, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat sowie für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt war.
Für die vertraglichen Beziehungen zwischen balticCM und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN Kaufrechts Anwendung.
Stand September 2009